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Urheberrecht

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Datenschutz

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Quelle: Disclaimer von eRecht24.de dem Informationsportal zum Internetrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Die nachfolgenden AVG (Allgemeine Vertragsgrundlagen) gelten für alle erteilten Aufträge. Siegelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 1. Urheberrecht und Nutzungsrecht1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, derauf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungengerichtet ist.1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen demUrheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzesgelten auch dann, wenn die nach UrhG erforderliche Schöpfungshöhenicht erreicht ist.1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrücklicheEinwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktionverändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eineVertragsstrafe in Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen.Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag fürGrafik-Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligenZweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbartist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. EineWeitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichenVereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständigerBezahlung der Vergütung über.1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken alsUrheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts aufNamensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. OhneNachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 5% dervereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGDüblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweisgeltend zu machen, bleibt unberührt.1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit habenkeinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen keinMiturheberrecht.2. Vergütung2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit derEinräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. DieVergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages fürDesignleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungengetroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich dergesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfeund/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für dieNutzung.2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang alsursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, dieVergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. dieDifferenz zwischen höheren Vergütung für die Nutzung und derursprünglich gezahlten zu verlangen.2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.3. Fälligkeit der Vergütung3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohneAbzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, soist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teilesfällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vomDesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemesseneAbschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung beiAuftragserteilung,1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4%über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibtdavon unberührt.4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung vonReinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werdennach dem Leistungsaufwand entsprechend dem Tarifvertrag fürDesignleistungen SDSt/ AGD gesondert berechnet.4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigenFremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zubestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designerentsprechende Vollmacht zu erteilen.4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen undfür Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich derAuftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichenVerbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschlußergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielleMaterialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vomAuftraggeber zu erstatten.4.5. Reisekosten und Spesen für Reise, die im Zusammenhang mit demAuftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,sind vom Auftraggeber zuerstatten.5. Eigentumsvorbehalt5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechteeingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigtzurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zuersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. DieGeltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahrund für Rechnung des Auftraggebers.5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die imComputer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünschtder Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist diesgesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer demAuftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nurmit vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung des Designers geändertwerden.6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem DesignerKorrekturmuster vorzulegen.6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nuraufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme derProduktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenemErmessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen undentsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur beieigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber demDesigner 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. DerDesigner ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zuverwenden.7. Haftung7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicherSorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen,Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet fürentstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein überden Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältigauszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seineErfüllungsgehilfen nicht.7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen desDesigners, sondern gelten als von Auftraggeber des Designersbeauftragt. Der Designer ist durch die Beauftragung Dritter im Namenseines Auftraggebers frei von Ansprüchen, die aus dieser Beauftragungentstehen. Für die Begleichung der Ansprüche seiner Erfüllungsgehilfenzur Herstellung des Werkes haftet der Auftraggeber des Designers.7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oderReinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser dieVerantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung desDesigners.7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit undEintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.7. 7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Werktagennach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.7.8 Bei Mängeln, die innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung desWerkes geltend gemacht wurden, muss ein schriftlichesVergleichsprotokoll erstellt werden.8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationenhinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünschtder Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hater die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält denVergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die derAuftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemesseneErhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit kann der Designer auch Schadenersatzansprüche geltendmachen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt davon unberührt.8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller demDesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieserVersicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt derAuftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.9. Schlussbestimmungen9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt dieGeltung der übrigen Bestimmungen nicht.9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.